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AGB

AGB Sonnen-Energie Allgäu GmbH

1.0. Geltungsbereiche

1.1.

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte mit

Käufern, Endverbrauchern/-konsumenten, Auftraggebern („Kunden“) insbesondere für

Lieferungen, Leistungen und Angebote der Sonnen-Energie Allgäu GmbH („Verkäufer“).

1.2. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern, gehen die gesetzlichen Bestimmungen den AGB

vor.

1.3.

Die AGB werden in der jeweils aktuell geltenden Fassung bei Auftragserteilung bereitgestellt

und im Zuge der Auftragserteilung akzeptiert. Die AGB gelten auch ohne ausdrückliche

Bezugnahme bei weiteren Aufträgen und Auftragserweiterungen.

1.4. Die aktuelle Version der AGB ist jederzeit auf der Homepage ersichtlich.

1.5. Für abweichende Bedingungen des Kunden bedarf es der ausdrücklichen, schriftlichen

Zustimmung des Verkäufers.

1.6.

Durch die Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragserteilung und insbesondere mit

der Entgegennahme einer Leistung jeglicher Art, erkennt der Kunde die AGB der Sonnen-

Energie Allgäu GmbH an.

2.0. Angebote

2.1.

Angebote der Sonnen-Energie Allgäu GmbH sind unverbindlich und implizieren keine

Verpflichtung zur Auftragsannahme. Die Angebote sind freibleibend entsprechend der

vertraglichen Vereinbarung.

2.2.

Im Vorfeld eines Projektes abgegebene Richtpreise werden schriftlich übermittelt und sind

klar gekennzeichnet (z.B. Kooperationsvorschlag, “unverbindlich”, Richtpreis, etc.). Sie sind

unverbindlich und können vom tatsächlichen Preis abweichen.

2.3. Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot,

sondern nur eine Aufforderung zur Bestellung dar („invitatio ad offerendum“).

2.4.

Im Falle von technischen Änderungen, Weiterentwicklungen oder Lieferproblemen seitens

des Urproduzenten, behalten wir uns vor, soweit diese dem Vertragspartner zumutbar oder

technisch sowie sachlich gerechtfertigt sind, adäquate, sachlich und technisch äquivalente

Produkte zu verwenden. Einer gesonderten Auftragsbestätigung durch den Kunden bedarf

es hierfür nicht.

2.5.

Irrtümer oder versehentlich inkorrekte Preisangaben in Verträgen und sonstigen

Werbematerialien sind dem Kunden durch die Sonnen-Energie-Allgäu GmbH

schnellstmöglich aufzuzeigen. Der Kunden erhält eine Frist von 2 Wochen, um schriftlich die

erneute Auftragserteilung zu übermitteln.2.6.

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Falle von mangelnder Kreditwürdigkeit seitens

des Kunden oder sonstigen begründeten Zweifeln ohne Entschädigung vom Vertrag

zurückzutreten. Dem Kunde wird die Möglichkeit eingeräumt, das Gegenteil zu beweisen.

3.0. Vertragsabschluss/ Vertragspartner

3.1.

Der Kaufvertrag kommt zustande mit: Sonnen-Energie Allgäu GmbH Inh. Draspong

Suwankoson Mittagstraße 11 87527 Sonthofen Handelsregister: Amtsgericht Kempten/

HRB: 16067.

3.2.

Durch Anklicken des Buttons [Kaufen/ kostenpflichtig bestellen] geben Sie eine verbindliche

Bestellung der auf der Bestellseite aufgelisteten Waren ab. Ihr Kaufvertrag kommt zustande,

wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail nach dem Erhalt Ihrer

Bestellung annehmen.

3.3.

Durch Unterzeichnung des Angebotes, oder anderweitige schriftliche Auftragsbestätigung

kommt ein Vertrag zustande. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn beide

Vertragspartner ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung bestätigt haben.

4.0. Widerrufsrecht/ Widerrufsbelehrung

4.1. Als Verbraucher haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen

diesen Vertrag zu widerrufen.

4.2.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen

benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw.

hat.

4.3.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben müssen Sie uns, der Sonnen-Energie Allgäu GmbH, Inh.

Draspong Suwankoson Mittagstraße 11 87527 Sonthofen Telefon: +49 (0) 157 819 282 36 E-

Mail: meine@sonnen-energie.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. einem mit der

Post versandten Brief oder einer E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu

widerrufen, informieren. Sie können Ihre eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite

Sonnen-Energie.de elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser

Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang

eines solchen Widerrufs übermitteln.

4.4. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des

Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

4.5.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen

erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die

sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene,

günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn

Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses

Vertrags bei uns eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der

ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich

etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte

berechnet.Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben,

oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je

nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab

dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns

zurückzusenden oder zu übergeben.

Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser

Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise

der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser

Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise

der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

5.0. Preise

5.1.

Insofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Lager und sind exklusive

Umsatzsteuer zu verstehen. Die Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten, es

sei denn sie ist gesondert ausgewiesen. Sämtliche Preise sind unverbindlich.

5.2.

Die auf den Produktseiten unseres Online-Shops genannten Preise enthalten die gesetzliche

Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile, verstehen sich jedoch exklusive

Versandkosten. Diese werden zusätzlich verrechnet und auf der Rechnung aufgeführt.

5.3. Es können Preisangleichungen auftreten. Hierüber wird der Kunde entsprechend informiert.

5.4.

Unsere Preise beziehen sich auf die Kosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Angebotslegung.

Sollten sich die Preise unserer Lieferanten im Zeitraum zwischen Angebotslegung und

Auftragserteilung ändern, kann dies ebenfalls zu Preisanpassungen führen.

5.5.

Reparatur- und/oder Serviceleistungen werden gesondert abgewickelt. Der Aufwand für die

Erstellung von entsprechenden Angeboten oder im Zusammenhang stehende Tätigkeiten

(Besichtigungen, Kostenvoranschläge, etc.) werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

6.0. Zahlung

6.1. Die Zahlung bei Einkäufen in unserem Online-Shop ist immer per Vorkasse zu entrichten.

6.2.

Von uns erstellte Rechnungen haben ein Zahlungsziel von 10 Tagen nach Rechnungsdatum

ohne Abzug. Bei Überschreitung der Frist, werden Verzugszinsen und Mahnspesen

entsprechend den einschlägigen Gesetzesbestimmungen verrechnet. Mögliche erhöhte

Bankzinsen können dem Kunden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung ebenfalls

verrechnet werden.

6.3.

Sind im Angebot keine näheren Zahlungskonditionen vereinbart, so sind 30% der Kosten bei

Vertragsunterzeichnung, 30% beim Erhalt der Waren, weitere 30 % vor Montagebeginn und

die restlichen 10% nach der Leistungserbringung auf das Geschäftskonto der Sonnen-

Energie Allgäu GmbH einzuzahlen. Die Zahlungen des Kunden gelten erst als erbracht, wenn

der Betrag auf dem Geschäftskonto des Verkäufers eingegangen und verfügbar ist. Die

Sonnen-Energie Allgäu GmbH hat das Recht, mit dem Beginn der Leistungserbringung zu

warten, bis die vereinbarte Anzahlung eingegangen ist.6.4.

Missachtet der Kunde vereinbarte Zahlungsfristen, ist die Sonnen-Energie Allgäu GmbH

berechtigt, die gesamte Zahlung/ Dienstleistung, unabhängig von den vereinbarten

vertraglichen Rahmenbedingungen, einzufordern/ einzustellen oder den Vertrag aufzulösen.

Darüber hinaus können alle Leistungen der Sonnen-Energie Allgäu GmbH sofort eingestellt

werden und eine Teilrechnung über die erbrachten Leistungen verrechnet werden.

6.5.

Bereits abgeschlossene sowie in Auftrag gegebene Leistungen (Materialbestellung,

Montage-, Rücknahme-, Transport-, Koordinations- und Manipulationskosten etc.) können

dem Kunden verrechnet werden. Dies gilt insbesondere bei Bekanntwerden von

ungünstigen wirtschaftlichen Umständen seitens des Kunden (vgl. 2.6).

7.0. Eigentum und Gefahrenübergang

7.1.

Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Sonnen-Energie Allgäu

GmbH. Insbesondere im Falle von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Pfändung oder jeder

anderen Beeinträchtigung unserer Rechte, hat der Kunde die Sonnen-Energie Allgäu GmbH

unverzüglich zu informieren. Zusätzlich wird uns das Recht auf Aussonderung eingeräumt.

7.2.

Bei unternehmerischen Kunden gilt, dass gegen unsere Forderungen nicht mit

Kundenforderungen aufgerechnet werden darf (Aufrechnungsverbot). Verbraucherkunden

können mit von uns anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen aufrechnen.

7.3.

Mit der Bereitstellung von Lieferungen ab Werk bzw. ab Lager geht die Nutzung und Gefahr

auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig von vereinbarten Preisstellungen und auch im

Rahmen von Montage- und Transporttätigkeiten. Der Kunde ist verpflichtet die Ware bei

Eingang sofort zu prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich an die Sonnen-Energie

Allgäu GmbH zu melden. Reklamationen sind innerhalb einer Frist von 14 Werktagen

bekanntzugeben, andernfalls gilt die Ware als einwandfrei übergeben.

7.4.

Entsteht ein Zahlungsverzug beim Kunden ist der Verkäufer berechtigt, alle Leistungen

einzustellen und bestellte, ausgelieferte sowie montierte Waren und Geräte zu

demontieren bzw. einzubehalten.

7.5.

Vor vollständiger Begleichung der offenen Forderungen seitens des Kunden ist dieser nicht

berechtigt die Ware an Dritte auszuhändigen und trägt die volle Verantwortung über die

Beschaffenheit und die Aufbewahrung der Ware. Abweichende Vereinbarungen bedürfen

der Schriftform.

7.6. Kommt es bei der Leistungserbringung zu unwesentlichen Mängeln, kann die Abnahme

nicht verweigert werden und damit sind auch Zahlungsverzögerungen ausgeschlossen.

7.7.

Der Sonnen-Energie Allgäu GmbH sind bei B2B-Geschäften mindestens drei (3) Versuche

einzuräumen, etwaige Mängel zu beheben. Erklärt sich Sonnen-Energie Allgäu GmbH bereit,

die Mängelbehebung zu übernehmen, entspricht dies nicht einem Schuldanerkenntnis oder

der Übernahme der Verantwortlichkeit für die betreffenden Mängel. Stellt sich die

Mängelmeldung als unbegründet, unverhältnismäßig oder als nicht der Sonnen-Energie

Allgäu GmbH zuzuordnen dar, so trägt der Kunde die angefallenen Kosten. Die Beweislast

trägt die Sonnen-Energie Allgäu GmbH

7.8. Der Erfüllungsort der Leistung ist der Ort der Leistungserbringung. Mit Erbringung von

Leistungen oder Teilleistungen, geht die Gefahr auf den Kunden über.7.9. Die Sonnen-Energie Allgäu GmbH ist berechtigt, Subunternehmer für (Teil-)Leistungen zu

beauftragen. Einer Zustimmung seitens des Kunden bedarf es hierfür nicht.

8.0. Lieferung

8.1.

Angegebene Lieferfristen sind stets unverbindlich, davon unbetroffen bleiben explizit

vereinbarte Fixtermine.

Die Lieferfrist beginnt bei:

1. A) Schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Kunden

2. B) Durchgeführter Überweisung durch den Kunden

3. C) Im Angebot festgelegter Lieferfrist, bei vorheriger Erfüllung der Punkte A) und/ oder B)

8.2.

Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder verursacht durch Krieg, Pandemien,

Epidemien und damit zusammenhängenden Verkehrsbeschränkungen entbinden uns

jeglicher Lieferpflichten, selbst bei bereits bestätigten Aufträgen. Die Lieferfrist verlängert

sich jeweils um die Dauer des verursachenden Ereignisses. Für daraus resultierende

Folgeschäden, wird weder die Sonnen-Energie Allgäu GmbH noch der Kunde haftbar

gemacht.

8.3.

Die Sonnen-Energie Allgäu GmbH wird stets versuchen, ihre Liefertermine einzuhalten.

Sollte es jedoch zu unverschuldeten Lieferverzögerungen seitens der Sonnen-Energie Allgäu

GmbH kommen, ist sie von der Haftung ausgeschlossen.

8.4.

Bei durch unsere Lieferanten entstandenen Lieferverzögerungen behalten wir uns das Recht

vor, für die benötigten Waren entsprechende Substitute anzubieten oder die Lieferzeit zu

verlängern. Der Kunde erhält eine 14-tägige Frist um die neuen Konditionen zu akzeptieren

oder abzulehnen.

8.5. Unsere Waren sind bis zur Abladestelle versichert. Ergänzender Versicherungsschutz ist

separat zu vereinbaren.

8.6. Wir sind berechtigt unsere Waren in Teil- oder Vorlieferungen aufzuteilen und

entsprechend in Rechnung zu stellen.

9.0. Rücknahme

9.1. Die Rücknahme von Waren und Materialien kann nur in Abstimmung mit der Sonnen-

Energie Allgäu GmbH vollzogen werden, da eine gesonderte Überprüfung durchzuführen ist.

9.2. Bei Mängeln können dem Kunden, abhängig von der Herkunft des Mangels, mögliche

Manipulations- sowie Transportkosten angerechnet werden.

10.0. Streitbeilegung

10.1.

Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten

geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von

Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgenerwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar

http://ec.europa.eu/consumers/odr

10.2. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle

sind wir weder bereit noch verpflichtet.

11.0. Förderungen und Netz

11.1. Die Sonnen-Energie Allgäu GmbH gewährt keine Garantie für durch sie beantragten

Förderungen, da die Förderstelle in jedem Projekt die letzte Entscheidungsinstanz ist.

11.2.

Da aus Datenschutzrechtlichen Gründen mache Dienstleistungen formell nicht durch die

Sonnen-Energie Allgäu GmbH möglich sind, werden diese Unterlagen/ Tätigkeiten vom

Kunden im Bedarfsfall zur Verfügung gestellt. Im Besonderen sind davon folgende Punkte

betroffen:

1. Die Abklärung der technischen Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Netz,

2. Die Einholung von behördlichen Genehmigungen,

3. Die koordinativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung von Förderungen.

11.3. Abweichende Vereinbarungen können ebenfalls schriftlich erklärt werden, beispielsweise

durch die Erteilung einer Vollmacht.

12.0. Gewährleistung und Einstehen für Mängel

12.1.

Der Auftragnehmer ist im B2B-Bereich bei Einhaltung der vereinbarten

Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, jeden die

Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, bei Fehlern betreffend Konstruktion,

Bauteilen oder der Ausführung, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben.

12.2. Die Gewährleistungsfrist wird bei B2B-Geschäften mit 24 Monaten festgelegt. Die

Gewährleistungsfrist beginnt mit Inbetriebnahme der Anlage.

12.3.

Während der Gewährleistungszeit entdeckte Mängel werden vom Verkäufer unter der

Voraussetzung unentgeltlich behoben, dass der Kunde die beanstandeten Mängel

unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Entdeckung, jedenfalls innerhalb der

Gewährleistungsfrist, schriftlich anzeigt und diese Mängel vom Auftragnehmer als

Gewährleistungsmängel schriftlich anerkannt werden. In dieser Mängelrüge sind die Mängel

so konkret zu beschreiben, dass eine Beurteilung der Mängel und deren Ursache möglich ist

(inkl. Übermittlung aller elektronischer Aufzeichnungen mit Bezug auf den defekten Teil,

den letzten Wartungsnachweis, der Beschreibung der bereits vom Auftraggeber gesetzten

Maßnahmen usw.).

12.4.

Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehen können (Anfahrt,

Hilfsarbeiter, Sicherungseinrichtungen, etc.), gehen zu Lasten des Kunden. Für

Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte,

Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. beizustellen.

12.5.

Sollte sich erst nach der Durchführung der Leistungen zur Mangelfeststellung und –

behebung durch den Verkäufer herausstellen, dass den Verkäufer gemäß diesen

Gewährleistungsbestimmungen keine Gewährleistungsverpflichtung trifft, so ist der Kundezum Ersatz der Leistungen des Verkäufers nach dessen zu diesem Zeitpunkt geltenden

Reparatursätzen verpflichtet.

12.6.

Soweit nicht anders vereinbart, sind von der Gewährleistung solche Mängel ausgeschlossen,

die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender

Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen,

Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger

oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen.

Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material und Ersatzteilen

zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf

Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen, chemische

Einflüsse, Unfall, Feuer, höhere Gewalt, Naturkatastrophen (Erdbeben, Orkane), Stromstoß,

Stromausfall oder Terrorismus zurückzuführen sind.

12.7.

Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen

Verschleiß und Abnützung unterliegen. Weiterhin haftet der Verkäufer nicht für Lieferungen

und Leistungen des Kunden bzw. von durch ihn beauftragter Dritter auf bestehende

Anlagenteile (Altanlagen), die nicht vom Vertrag umfasst sind. Die Gewährleistung erlischt

sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Kunde selbst oder ein nicht

vom Verkäufer ausdrücklich (schriftlich) ermächtigter Dritter an den gelieferten

Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Der Kunde hat bei der

Geltendmachung eines Mangels zu beweisen, dass keiner dieser Umstände vorliegt.

12.8.

Werden vom Verkäufer individuelle Pläne, Konstruktionsplanungen, Modelle erstellt,

welche auf Basis von Käufern bereitgestellter Daten (Baupläne, verbale Angaben, Skizzen,

etc.) entstehen, ist der Verkäufer nur auf bedingungsgemäße Ausführung haftbar.

12.9.

Der Verkäufer ist nicht haftbar für vom Käufer bereitgestellte Materialien, Unterlagen oder

sonstigen Gegenständen, unabhängig davon, ob diese neu oder gebraucht angeschafft

wurden. Gleiches gilt für Schäden oder Mängel, welche nicht durch den Verkäufer

bereitgestellt, angeordnet oder zumindest schriftlich die Einwilligung des Verkäufers

eingeholt wurde. Auch bei Schäden/ Mängel durch Dritte, Subunternehmer oder Schäden/

Mängel durch höhere Gewalt, ist der Verkäufer nicht haftbar.

12.10.

Im B2B-Bereich hat stets der Kunde zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der

Übergabe vorlag

13.0. Rücktritt vom Vertrag

13.1.

Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist, sofern keine speziellere

Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers

zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist.

Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.

13.2.

Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten, (i) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die

Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder

trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, (ii) wenn berechtigte

und substantiierte Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind

und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung

eine taugliche Sicherheit beibringt, (iii) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im

Punkt 8 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten

Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder (iv) wenn der Kunde den ihm durch

Punkt 6 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.13.3.

Der Rücktritt kann auch hinsichtlich einer noch offenen Position der Lieferung oder Leistung,

aus oben angeführten Gründen erklärt werden (Teilrücktritt).

13.4.

Falls über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder ein Antrag

auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen

wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag

zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung

wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt,

so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach

Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die

Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Kunde

unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung

schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Verkäufers unerlässlich ist.

13.5.

Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer

Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen

vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder

Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte

Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die

Rückgabe bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

13.6. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

14.0. Haftung

14.1.

Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des

Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz, oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen

werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung des Verkäufers in

Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder auf 50 000,00 €

begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Pro Schadensfall ist die Haftung des

Verkäufers auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf 12 500,00 € begrenzt, je nachdem,

welcher Wert niedriger ist.

14.2.

Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme

von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden,

indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie,

Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter

Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden

ausgeschlossen.

14.3.

Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung der erforderlichen Bedingungen für

Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten),

oder der behördlichen Zulassungsbedingungen jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

14.4. Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden aus

dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.

15.0. Geltendmachung von Ansprüchen

15.1.

Alle Ansprüche des Kunden sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 2 Jahren ab

Durchführung der Leistungen bzw. bei Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen,

sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.15.2.

Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen,

Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, hat der Kunde diesen bei

allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

15.3.

Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben

ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des

Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Hinsichtlich

Vervielfältigung, Nachahmung und Wettbewerb gilt das auch für Ausführungsunterlagen.

16.0. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten

16.1.

Der Kunde hat Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung

gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur gemäß den

gesetzlich anwendbaren Vorschriften erfüllen zu können.

16.2.

Kunden von Elektro-/Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welche ihren Sitz in

Österreich haben, übernehmen die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und

Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung

für den Fall, dass sie selbst Nutzer des Elektro-/Elektronikgeräts sind. Ist der Kunde nicht

Letztnutzer, hat er die Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf

seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren.

16.3.

Der Kunde haftet gegenüber dem Verkäufer für alle Schäden und sonstigen finanziellen

Nachteile, die dem Verkäufer durch den Kunden wegen fehlender oder mangelhafter

Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen entstehen. Die

Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Kunden.

16.4. Bei Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten ist die jeweilige landesspezifische

Entsorgungsregelung einzuhalten bzw. Anzuwenden.

17.0. Dachkonstruktion und formale Unterlagen

17.1.

Die Gebäudestatik wird durch die Installation einer PV-Anlage zusätzlich belastet. Um

Schäden an Personen und des Gebäudes zu vermeiden, ist vom Kunden eine Prüfung der

bestehenden/ entstehenden Gebäudestatik durch eine entsprechende Fachkraft

durchführen zu lassen. Der Verkäufer und Errichter haften nicht für Schäden/ Mängel

welche durch eine zu geringe Traglast der Dachkonstruktion, eine nicht Überprüfung der

Gebäudestatik und sonstigen zusätzlich belasteten Teilen entstehen.

17.2.

Der Kunde ist für eine ausreichende Absicherung gegen herabfallende Schneelasten oder

ähnliches verantwortlich und haftet im Falle von Nichtbeachtung. Es wird eine Schneefang-

Sicherung empfohlen.

17.3.

Aus Datenschutzgründen ist es für den Verkäufer nicht möglich, behördliche

Genehmigungen einzuholen. Daher hat der Kunde möglicherweise nötige amtliche

Genehmigungen, Bewilligungen, Netzzugänge und sonstige Unterlagen bereitzustellen.

Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

18.0. Schriftformgebot18.1. Alle Absprachen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

18.2. Dies betrifft auch die Änderung der Erforderlichkeit zur Einhaltung der Schriftform.

19.0. Allgemeines/ Salvatorische Klausel

19.1.

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein

sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame

Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu

ersetzen.

19.2. Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen und ist auch zur

Vertragsauslegung zu verwenden.

19.3. Es gilt die DSGVO in der jeweils Aktuellen Fassung.

19.4.

Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung

keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen,

insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.

20.0. Gerichtsstand und Recht

20.1.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kempten oder ein anderer gesetzlicher Gerichtsstand

nach Wahl der Sonnen-Energie Allgäu GmbH, wenn der Kunde ein Kaufmann im Sinne des

Handelsgesetzbuches ist. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-

Kaufrechts (CISG).

20.2.

Im Verkehr mit Endverbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann auch das Recht am

Wohnsitz des Endverbrauchers anwendbar sein, sofern es sich zwingend um

verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt. Dieser Gerichtsstand hat im B2C Verhältnis

Vorrang.

20.3. Hat ein privater Endverbraucher keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, ist

unser Geschäftssitz automatisch der Gerichtsstand.

20.4.

Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser

Geschäftssitz für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben,

vereinbart.

Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland

haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder

gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

20.5. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge

über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

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