AGB
AGB Sonnen-Energie Allgäu GmbH
1.0. Geltungsbereiche
1.1.
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte mit
Käufern, Endverbrauchern/-konsumenten, Auftraggebern („Kunden“) insbesondere für
Lieferungen, Leistungen und Angebote der Sonnen-Energie Allgäu GmbH („Verkäufer“).
1.2. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern, gehen die gesetzlichen Bestimmungen den AGB
vor.
1.3.
Die AGB werden in der jeweils aktuell geltenden Fassung bei Auftragserteilung bereitgestellt
und im Zuge der Auftragserteilung akzeptiert. Die AGB gelten auch ohne ausdrückliche
Bezugnahme bei weiteren Aufträgen und Auftragserweiterungen.
1.4. Die aktuelle Version der AGB ist jederzeit auf der Homepage ersichtlich.
1.5. Für abweichende Bedingungen des Kunden bedarf es der ausdrücklichen, schriftlichen
Zustimmung des Verkäufers.
1.6.
Durch die Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragserteilung und insbesondere mit
der Entgegennahme einer Leistung jeglicher Art, erkennt der Kunde die AGB der Sonnen-
Energie Allgäu GmbH an.
2.0. Angebote
2.1.
Angebote der Sonnen-Energie Allgäu GmbH sind unverbindlich und implizieren keine
Verpflichtung zur Auftragsannahme. Die Angebote sind freibleibend entsprechend der
vertraglichen Vereinbarung.
2.2.
Im Vorfeld eines Projektes abgegebene Richtpreise werden schriftlich übermittelt und sind
klar gekennzeichnet (z.B. Kooperationsvorschlag, “unverbindlich”, Richtpreis, etc.). Sie sind
unverbindlich und können vom tatsächlichen Preis abweichen.
2.3. Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot,
sondern nur eine Aufforderung zur Bestellung dar („invitatio ad offerendum“).
2.4.
Im Falle von technischen Änderungen, Weiterentwicklungen oder Lieferproblemen seitens
des Urproduzenten, behalten wir uns vor, soweit diese dem Vertragspartner zumutbar oder
technisch sowie sachlich gerechtfertigt sind, adäquate, sachlich und technisch äquivalente
Produkte zu verwenden. Einer gesonderten Auftragsbestätigung durch den Kunden bedarf
es hierfür nicht.
2.5.
Irrtümer oder versehentlich inkorrekte Preisangaben in Verträgen und sonstigen
Werbematerialien sind dem Kunden durch die Sonnen-Energie-Allgäu GmbH
schnellstmöglich aufzuzeigen. Der Kunden erhält eine Frist von 2 Wochen, um schriftlich die
erneute Auftragserteilung zu übermitteln.2.6.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Falle von mangelnder Kreditwürdigkeit seitens
des Kunden oder sonstigen begründeten Zweifeln ohne Entschädigung vom Vertrag
zurückzutreten. Dem Kunde wird die Möglichkeit eingeräumt, das Gegenteil zu beweisen.
3.0. Vertragsabschluss/ Vertragspartner
3.1.
Der Kaufvertrag kommt zustande mit: Sonnen-Energie Allgäu GmbH Inh. Draspong
Suwankoson Mittagstraße 11 87527 Sonthofen Handelsregister: Amtsgericht Kempten/
HRB: 16067.
3.2.
Durch Anklicken des Buttons [Kaufen/ kostenpflichtig bestellen] geben Sie eine verbindliche
Bestellung der auf der Bestellseite aufgelisteten Waren ab. Ihr Kaufvertrag kommt zustande,
wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail nach dem Erhalt Ihrer
Bestellung annehmen.
3.3.
Durch Unterzeichnung des Angebotes, oder anderweitige schriftliche Auftragsbestätigung
kommt ein Vertrag zustande. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn beide
Vertragspartner ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung bestätigt haben.
4.0. Widerrufsrecht/ Widerrufsbelehrung
4.1. Als Verbraucher haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen
diesen Vertrag zu widerrufen.
4.2.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen
benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw.
hat.
4.3.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben müssen Sie uns, der Sonnen-Energie Allgäu GmbH, Inh.
Draspong Suwankoson Mittagstraße 11 87527 Sonthofen Telefon: +49 (0) 157 819 282 36 E-
Mail: meine@sonnen-energie.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. einem mit der
Post versandten Brief oder einer E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu
widerrufen, informieren. Sie können Ihre eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite
Sonnen-Energie.de elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser
Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang
eines solchen Widerrufs übermitteln.
4.4. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des
Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
4.5.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen
erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die
sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene,
günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn
Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses
Vertrags bei uns eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der
ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich
etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte
berechnet.Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben,
oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je
nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab
dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns
zurückzusenden oder zu übergeben.
Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser
Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise
der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser
Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise
der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
5.0. Preise
5.1.
Insofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Lager und sind exklusive
Umsatzsteuer zu verstehen. Die Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten, es
sei denn sie ist gesondert ausgewiesen. Sämtliche Preise sind unverbindlich.
5.2.
Die auf den Produktseiten unseres Online-Shops genannten Preise enthalten die gesetzliche
Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile, verstehen sich jedoch exklusive
Versandkosten. Diese werden zusätzlich verrechnet und auf der Rechnung aufgeführt.
5.3. Es können Preisangleichungen auftreten. Hierüber wird der Kunde entsprechend informiert.
5.4.
Unsere Preise beziehen sich auf die Kosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Angebotslegung.
Sollten sich die Preise unserer Lieferanten im Zeitraum zwischen Angebotslegung und
Auftragserteilung ändern, kann dies ebenfalls zu Preisanpassungen führen.
5.5.
Reparatur- und/oder Serviceleistungen werden gesondert abgewickelt. Der Aufwand für die
Erstellung von entsprechenden Angeboten oder im Zusammenhang stehende Tätigkeiten
(Besichtigungen, Kostenvoranschläge, etc.) werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
6.0. Zahlung
6.1. Die Zahlung bei Einkäufen in unserem Online-Shop ist immer per Vorkasse zu entrichten.
6.2.
Von uns erstellte Rechnungen haben ein Zahlungsziel von 10 Tagen nach Rechnungsdatum
ohne Abzug. Bei Überschreitung der Frist, werden Verzugszinsen und Mahnspesen
entsprechend den einschlägigen Gesetzesbestimmungen verrechnet. Mögliche erhöhte
Bankzinsen können dem Kunden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung ebenfalls
verrechnet werden.
6.3.
Sind im Angebot keine näheren Zahlungskonditionen vereinbart, so sind 30% der Kosten bei
Vertragsunterzeichnung, 30% beim Erhalt der Waren, weitere 30 % vor Montagebeginn und
die restlichen 10% nach der Leistungserbringung auf das Geschäftskonto der Sonnen-
Energie Allgäu GmbH einzuzahlen. Die Zahlungen des Kunden gelten erst als erbracht, wenn
der Betrag auf dem Geschäftskonto des Verkäufers eingegangen und verfügbar ist. Die
Sonnen-Energie Allgäu GmbH hat das Recht, mit dem Beginn der Leistungserbringung zu
warten, bis die vereinbarte Anzahlung eingegangen ist.6.4.
Missachtet der Kunde vereinbarte Zahlungsfristen, ist die Sonnen-Energie Allgäu GmbH
berechtigt, die gesamte Zahlung/ Dienstleistung, unabhängig von den vereinbarten
vertraglichen Rahmenbedingungen, einzufordern/ einzustellen oder den Vertrag aufzulösen.
Darüber hinaus können alle Leistungen der Sonnen-Energie Allgäu GmbH sofort eingestellt
werden und eine Teilrechnung über die erbrachten Leistungen verrechnet werden.
6.5.
Bereits abgeschlossene sowie in Auftrag gegebene Leistungen (Materialbestellung,
Montage-, Rücknahme-, Transport-, Koordinations- und Manipulationskosten etc.) können
dem Kunden verrechnet werden. Dies gilt insbesondere bei Bekanntwerden von
ungünstigen wirtschaftlichen Umständen seitens des Kunden (vgl. 2.6).
7.0. Eigentum und Gefahrenübergang
7.1.
Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Sonnen-Energie Allgäu
GmbH. Insbesondere im Falle von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Pfändung oder jeder
anderen Beeinträchtigung unserer Rechte, hat der Kunde die Sonnen-Energie Allgäu GmbH
unverzüglich zu informieren. Zusätzlich wird uns das Recht auf Aussonderung eingeräumt.
7.2.
Bei unternehmerischen Kunden gilt, dass gegen unsere Forderungen nicht mit
Kundenforderungen aufgerechnet werden darf (Aufrechnungsverbot). Verbraucherkunden
können mit von uns anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen aufrechnen.
7.3.
Mit der Bereitstellung von Lieferungen ab Werk bzw. ab Lager geht die Nutzung und Gefahr
auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig von vereinbarten Preisstellungen und auch im
Rahmen von Montage- und Transporttätigkeiten. Der Kunde ist verpflichtet die Ware bei
Eingang sofort zu prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich an die Sonnen-Energie
Allgäu GmbH zu melden. Reklamationen sind innerhalb einer Frist von 14 Werktagen
bekanntzugeben, andernfalls gilt die Ware als einwandfrei übergeben.
7.4.
Entsteht ein Zahlungsverzug beim Kunden ist der Verkäufer berechtigt, alle Leistungen
einzustellen und bestellte, ausgelieferte sowie montierte Waren und Geräte zu
demontieren bzw. einzubehalten.
7.5.
Vor vollständiger Begleichung der offenen Forderungen seitens des Kunden ist dieser nicht
berechtigt die Ware an Dritte auszuhändigen und trägt die volle Verantwortung über die
Beschaffenheit und die Aufbewahrung der Ware. Abweichende Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform.
7.6. Kommt es bei der Leistungserbringung zu unwesentlichen Mängeln, kann die Abnahme
nicht verweigert werden und damit sind auch Zahlungsverzögerungen ausgeschlossen.
7.7.
Der Sonnen-Energie Allgäu GmbH sind bei B2B-Geschäften mindestens drei (3) Versuche
einzuräumen, etwaige Mängel zu beheben. Erklärt sich Sonnen-Energie Allgäu GmbH bereit,
die Mängelbehebung zu übernehmen, entspricht dies nicht einem Schuldanerkenntnis oder
der Übernahme der Verantwortlichkeit für die betreffenden Mängel. Stellt sich die
Mängelmeldung als unbegründet, unverhältnismäßig oder als nicht der Sonnen-Energie
Allgäu GmbH zuzuordnen dar, so trägt der Kunde die angefallenen Kosten. Die Beweislast
trägt die Sonnen-Energie Allgäu GmbH
7.8. Der Erfüllungsort der Leistung ist der Ort der Leistungserbringung. Mit Erbringung von
Leistungen oder Teilleistungen, geht die Gefahr auf den Kunden über.7.9. Die Sonnen-Energie Allgäu GmbH ist berechtigt, Subunternehmer für (Teil-)Leistungen zu
beauftragen. Einer Zustimmung seitens des Kunden bedarf es hierfür nicht.
8.0. Lieferung
8.1.
Angegebene Lieferfristen sind stets unverbindlich, davon unbetroffen bleiben explizit
vereinbarte Fixtermine.
Die Lieferfrist beginnt bei:
1. A) Schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Kunden
2. B) Durchgeführter Überweisung durch den Kunden
3. C) Im Angebot festgelegter Lieferfrist, bei vorheriger Erfüllung der Punkte A) und/ oder B)
8.2.
Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder verursacht durch Krieg, Pandemien,
Epidemien und damit zusammenhängenden Verkehrsbeschränkungen entbinden uns
jeglicher Lieferpflichten, selbst bei bereits bestätigten Aufträgen. Die Lieferfrist verlängert
sich jeweils um die Dauer des verursachenden Ereignisses. Für daraus resultierende
Folgeschäden, wird weder die Sonnen-Energie Allgäu GmbH noch der Kunde haftbar
gemacht.
8.3.
Die Sonnen-Energie Allgäu GmbH wird stets versuchen, ihre Liefertermine einzuhalten.
Sollte es jedoch zu unverschuldeten Lieferverzögerungen seitens der Sonnen-Energie Allgäu
GmbH kommen, ist sie von der Haftung ausgeschlossen.
8.4.
Bei durch unsere Lieferanten entstandenen Lieferverzögerungen behalten wir uns das Recht
vor, für die benötigten Waren entsprechende Substitute anzubieten oder die Lieferzeit zu
verlängern. Der Kunde erhält eine 14-tägige Frist um die neuen Konditionen zu akzeptieren
oder abzulehnen.
8.5. Unsere Waren sind bis zur Abladestelle versichert. Ergänzender Versicherungsschutz ist
separat zu vereinbaren.
8.6. Wir sind berechtigt unsere Waren in Teil- oder Vorlieferungen aufzuteilen und
entsprechend in Rechnung zu stellen.
9.0. Rücknahme
9.1. Die Rücknahme von Waren und Materialien kann nur in Abstimmung mit der Sonnen-
Energie Allgäu GmbH vollzogen werden, da eine gesonderte Überprüfung durchzuführen ist.
9.2. Bei Mängeln können dem Kunden, abhängig von der Herkunft des Mangels, mögliche
Manipulations- sowie Transportkosten angerechnet werden.
10.0. Streitbeilegung
10.1.
Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten
geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von
Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgenerwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar
http://ec.europa.eu/consumers/odr
10.2. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
sind wir weder bereit noch verpflichtet.
11.0. Förderungen und Netz
11.1. Die Sonnen-Energie Allgäu GmbH gewährt keine Garantie für durch sie beantragten
Förderungen, da die Förderstelle in jedem Projekt die letzte Entscheidungsinstanz ist.
11.2.
Da aus Datenschutzrechtlichen Gründen mache Dienstleistungen formell nicht durch die
Sonnen-Energie Allgäu GmbH möglich sind, werden diese Unterlagen/ Tätigkeiten vom
Kunden im Bedarfsfall zur Verfügung gestellt. Im Besonderen sind davon folgende Punkte
betroffen:
1. Die Abklärung der technischen Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Netz,
2. Die Einholung von behördlichen Genehmigungen,
3. Die koordinativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung von Förderungen.
11.3. Abweichende Vereinbarungen können ebenfalls schriftlich erklärt werden, beispielsweise
durch die Erteilung einer Vollmacht.
12.0. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
12.1.
Der Auftragnehmer ist im B2B-Bereich bei Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, jeden die
Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, bei Fehlern betreffend Konstruktion,
Bauteilen oder der Ausführung, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben.
12.2. Die Gewährleistungsfrist wird bei B2B-Geschäften mit 24 Monaten festgelegt. Die
Gewährleistungsfrist beginnt mit Inbetriebnahme der Anlage.
12.3.
Während der Gewährleistungszeit entdeckte Mängel werden vom Verkäufer unter der
Voraussetzung unentgeltlich behoben, dass der Kunde die beanstandeten Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Entdeckung, jedenfalls innerhalb der
Gewährleistungsfrist, schriftlich anzeigt und diese Mängel vom Auftragnehmer als
Gewährleistungsmängel schriftlich anerkannt werden. In dieser Mängelrüge sind die Mängel
so konkret zu beschreiben, dass eine Beurteilung der Mängel und deren Ursache möglich ist
(inkl. Übermittlung aller elektronischer Aufzeichnungen mit Bezug auf den defekten Teil,
den letzten Wartungsnachweis, der Beschreibung der bereits vom Auftraggeber gesetzten
Maßnahmen usw.).
12.4.
Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehen können (Anfahrt,
Hilfsarbeiter, Sicherungseinrichtungen, etc.), gehen zu Lasten des Kunden. Für
Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte,
Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. beizustellen.
12.5.
Sollte sich erst nach der Durchführung der Leistungen zur Mangelfeststellung und –
behebung durch den Verkäufer herausstellen, dass den Verkäufer gemäß diesen
Gewährleistungsbestimmungen keine Gewährleistungsverpflichtung trifft, so ist der Kundezum Ersatz der Leistungen des Verkäufers nach dessen zu diesem Zeitpunkt geltenden
Reparatursätzen verpflichtet.
12.6.
Soweit nicht anders vereinbart, sind von der Gewährleistung solche Mängel ausgeschlossen,
die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender
Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen,
Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger
oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen.
Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material und Ersatzteilen
zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf
Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen, chemische
Einflüsse, Unfall, Feuer, höhere Gewalt, Naturkatastrophen (Erdbeben, Orkane), Stromstoß,
Stromausfall oder Terrorismus zurückzuführen sind.
12.7.
Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen
Verschleiß und Abnützung unterliegen. Weiterhin haftet der Verkäufer nicht für Lieferungen
und Leistungen des Kunden bzw. von durch ihn beauftragter Dritter auf bestehende
Anlagenteile (Altanlagen), die nicht vom Vertrag umfasst sind. Die Gewährleistung erlischt
sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Kunde selbst oder ein nicht
vom Verkäufer ausdrücklich (schriftlich) ermächtigter Dritter an den gelieferten
Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Der Kunde hat bei der
Geltendmachung eines Mangels zu beweisen, dass keiner dieser Umstände vorliegt.
12.8.
Werden vom Verkäufer individuelle Pläne, Konstruktionsplanungen, Modelle erstellt,
welche auf Basis von Käufern bereitgestellter Daten (Baupläne, verbale Angaben, Skizzen,
etc.) entstehen, ist der Verkäufer nur auf bedingungsgemäße Ausführung haftbar.
12.9.
Der Verkäufer ist nicht haftbar für vom Käufer bereitgestellte Materialien, Unterlagen oder
sonstigen Gegenständen, unabhängig davon, ob diese neu oder gebraucht angeschafft
wurden. Gleiches gilt für Schäden oder Mängel, welche nicht durch den Verkäufer
bereitgestellt, angeordnet oder zumindest schriftlich die Einwilligung des Verkäufers
eingeholt wurde. Auch bei Schäden/ Mängel durch Dritte, Subunternehmer oder Schäden/
Mängel durch höhere Gewalt, ist der Verkäufer nicht haftbar.
12.10.
Im B2B-Bereich hat stets der Kunde zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der
Übergabe vorlag
13.0. Rücktritt vom Vertrag
13.1.
Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist, sofern keine speziellere
Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers
zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist.
Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
13.2.
Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, (i) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die
Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder
trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, (ii) wenn berechtigte
und substantiierte Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind
und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung
eine taugliche Sicherheit beibringt, (iii) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im
Punkt 8 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten
Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder (iv) wenn der Kunde den ihm durch
Punkt 6 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.13.3.
Der Rücktritt kann auch hinsichtlich einer noch offenen Position der Lieferung oder Leistung,
aus oben angeführten Gründen erklärt werden (Teilrücktritt).
13.4.
Falls über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder ein Antrag
auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen
wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung
wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt,
so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach
Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die
Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Kunde
unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung
schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Verkäufers unerlässlich ist.
13.5.
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer
Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen
vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder
Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte
Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die
Rückgabe bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
13.6. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
14.0. Haftung
14.1.
Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des
Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz, oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung des Verkäufers in
Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder auf 50 000,00 €
begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Pro Schadensfall ist die Haftung des
Verkäufers auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf 12 500,00 € begrenzt, je nachdem,
welcher Wert niedriger ist.
14.2.
Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme
von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden,
indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie,
Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter
Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden
ausgeschlossen.
14.3.
Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung der erforderlichen Bedingungen für
Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten),
oder der behördlichen Zulassungsbedingungen jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
14.4. Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden aus
dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
15.0. Geltendmachung von Ansprüchen
15.1.
Alle Ansprüche des Kunden sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 2 Jahren ab
Durchführung der Leistungen bzw. bei Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen,
sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.15.2.
Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, hat der Kunde diesen bei
allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
15.3.
Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben
ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des
Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Hinsichtlich
Vervielfältigung, Nachahmung und Wettbewerb gilt das auch für Ausführungsunterlagen.
16.0. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
16.1.
Der Kunde hat Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung
gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur gemäß den
gesetzlich anwendbaren Vorschriften erfüllen zu können.
16.2.
Kunden von Elektro-/Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welche ihren Sitz in
Österreich haben, übernehmen die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und
Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung
für den Fall, dass sie selbst Nutzer des Elektro-/Elektronikgeräts sind. Ist der Kunde nicht
Letztnutzer, hat er die Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf
seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren.
16.3.
Der Kunde haftet gegenüber dem Verkäufer für alle Schäden und sonstigen finanziellen
Nachteile, die dem Verkäufer durch den Kunden wegen fehlender oder mangelhafter
Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen entstehen. Die
Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Kunden.
16.4. Bei Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten ist die jeweilige landesspezifische
Entsorgungsregelung einzuhalten bzw. Anzuwenden.
17.0. Dachkonstruktion und formale Unterlagen
17.1.
Die Gebäudestatik wird durch die Installation einer PV-Anlage zusätzlich belastet. Um
Schäden an Personen und des Gebäudes zu vermeiden, ist vom Kunden eine Prüfung der
bestehenden/ entstehenden Gebäudestatik durch eine entsprechende Fachkraft
durchführen zu lassen. Der Verkäufer und Errichter haften nicht für Schäden/ Mängel
welche durch eine zu geringe Traglast der Dachkonstruktion, eine nicht Überprüfung der
Gebäudestatik und sonstigen zusätzlich belasteten Teilen entstehen.
17.2.
Der Kunde ist für eine ausreichende Absicherung gegen herabfallende Schneelasten oder
ähnliches verantwortlich und haftet im Falle von Nichtbeachtung. Es wird eine Schneefang-
Sicherung empfohlen.
17.3.
Aus Datenschutzgründen ist es für den Verkäufer nicht möglich, behördliche
Genehmigungen einzuholen. Daher hat der Kunde möglicherweise nötige amtliche
Genehmigungen, Bewilligungen, Netzzugänge und sonstige Unterlagen bereitzustellen.
Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
18.0. Schriftformgebot18.1. Alle Absprachen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
18.2. Dies betrifft auch die Änderung der Erforderlichkeit zur Einhaltung der Schriftform.
19.0. Allgemeines/ Salvatorische Klausel
19.1.
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein
sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu
ersetzen.
19.2. Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen und ist auch zur
Vertragsauslegung zu verwenden.
19.3. Es gilt die DSGVO in der jeweils Aktuellen Fassung.
19.4.
Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung
keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen,
insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.
20.0. Gerichtsstand und Recht
20.1.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kempten oder ein anderer gesetzlicher Gerichtsstand
nach Wahl der Sonnen-Energie Allgäu GmbH, wenn der Kunde ein Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches ist. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-
Kaufrechts (CISG).
20.2.
Im Verkehr mit Endverbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann auch das Recht am
Wohnsitz des Endverbrauchers anwendbar sein, sofern es sich zwingend um
verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt. Dieser Gerichtsstand hat im B2C Verhältnis
Vorrang.
20.3. Hat ein privater Endverbraucher keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, ist
unser Geschäftssitz automatisch der Gerichtsstand.
20.4.
Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser
Geschäftssitz für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben,
vereinbart.
Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland
haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
20.5. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.